CHRISTOPHERUS STIFTUNG INTERNATIONAL
 


 

                                                  SATZUNG 

                     CHRISTOPHERUS STIFTUNG INTERNATIONAL
                                     “Ex Somnium Ad Astra”

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „CHRISTOPHERUS STIFTUNG INTERNATIONAL“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in D – 01458
Ottendorf-Okrilla / Freistaat Sachsen.
§ 2 Zweck
(1) Die Stiftung hat folgende Zwecke:
a) Förderung des Umweltschutzes wird insbesondere verwirklicht durch Seminare, Veröffentlichungen, Demonstrationsprojekte, die der Reinhaltung des Bodens, der Luft und des Wassers, der Lärmbekämpfung und der umweltverträglichen Abfallentsorgung dienen.
b) Förderung mildtätiger Zwecke wird insbesondere realisiert durch
- die unmittelbare Unterstützung betroffener Personen im Sinne von § 53 Ziffer 1 AO bei der Inanspruchnahme notwendig und geeignet erscheinender Leistungen zur Verbesserung ihres gesundheitlichen
Zustands;
- die unmittelbare Unterstützung betroffener Personen im Sinne von § 53 Ziffer 2 AO in konkreten wirtschaftlichen Notfällen;
- Betrieb von Gesundheitseinrichtungen (z.B. Sanatorien, Ambulanzen, Behindertenwerkstätten etc.)
c) Förderung der Bildung und Erziehung wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung vorhandener oder durch die Stiftung zu schaffender Bildungseinrichtungen im Vorschul-, Schul-, Fachschul-, Hochschul- und Berufsbildungsbereich, einschließlich Internatsbetrieb (z.B. durch Kindertagesstätten, Schulen, Lehrwerkstätten und Vergabe von Stipendien).
d) Förderung der Jugendhilfe wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und Erhaltung von Einrichtungen nach dem Jugendhilfegesetz (z. B. Ferienlager, Jugendfeuerwehr und weitere Betreuungseinrichtungen).
e) Förderung der Kunst und der Kultur wird insbesondere realisiert durch die Durchführung von Kunst- und Kulturprojekten in aller Welt (z.B. durch Galerien, Museen oder ähnliche Einrichtungen).
f) Förderung des Sports wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb von Einrichtungen und das Ausrichten von Sportveranstaltungen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(3) Die CHRISTOPHERUS STIFTUNG INTERNATIONAL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).
(4) Die CHRISTOPHERUS STIFTUNG INTERNATIONAL ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Vermögen, Verwendung der Mittel
(1) Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Anerkennung der CHRISTOPHERUS STIFTUNG INTERNATIONAL aus einem Anspruch auf Übertragung von Bargeld im
Gesamtwert von € 100.000,00 (Euro einhundert tausend). Die Zuwendung erfolgt unter Verzicht auf Widerruf gem. § 81 Abs. 2 BGB.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die
CHRISTOPHERUS STIFTUNG INTERNATIONAL darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer
Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.
(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(4) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der CHRISTOPHERUS STIFTUNG INTERNATIONAL nicht beeinträchtigt wird.
(5) Das Stiftungsvermögen kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von 20 % des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit der Kuratorium zuvor mit
zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszwecks dringend erforderlich ist; seine Rückführung
muss innerhalb des nächsten Geschäftsjahres sichergestellt sein.
(6) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der CHRISTOPHERUS STIFTUNG INTERNATIONAL fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise einer anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts zur Verwendung zu
steuerbegünstigten Zwecken zuwenden (§ 58 Nr. 2 AO). Die Stiftung kann sich bei der Durchführung ihrer Zwecke Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 AO bedienen.
(8) Die Stiftung kann sich an Gesellschaften beteiligen, deren Zwecke in Übereinstimmung mit den in § 2 genannten Stiftungszwecken stehen.
§ 4 Organe
Organe der CHRISTOPHERUS STIFTUNG INTERNATIONAL sind
a) das Kuratorium
b) der Vorstand
§ 5 Kuratorium, Vorsitz
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei Mitgliedern, höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums sind im Stiftungsgeschäft berufen, zusätzliche weitere
und neue Mitglieder können auf Vorschlag der amtierenden Mitglieder, des Vorstandes oder des Beirates durch das Kuratorium berufen werden.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden für eine Amtszeit von drei Jahren berufen und können vor Ablauf ihrer Amtszeit aus wichtigem Grund abberufen werden.
(3) Die jeweiligen Mitglieder des Kuratoriums bestimmen aus ihren Reihen einen Kuratoriumsvorsitzenden.
(4) Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger bestellt, wenn das Kuratorium aus nur drei Personen besteht.
(5) Das Kuratorium gibt sich eine entsprechende Geschäftsordnung.
(6) Die Mitglieder des Kuratoriums können für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, sie haben zudem Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(7) Wenn die Mitglieder des Kuratoriums eine Vergütung erhalten, wird deren Höhe vom Kuratorium festgelegt.
§ 6 Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende lädt alle Kuratoriumsmitglieder schriftlich unter Mitteilung
der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in
der Sitzung anwesend ist. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Kuratoriumsmitglieder beteiligen.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Kuratoriumsmitglieder gefasst, soweit die
Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder dem Sitzungsleiter und zudem vom Protokollführer zu unterzeichnen
ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
§ 7 Aufgaben des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit.
Seine Aufgabe ist insbesondere die Beschlussfassung über
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel,
b) eine Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens nach § 3 Abs. 5,
c) den Jahresbericht der CHRISTOPHERUS STIFTUNG INTERNATIONAL nach § 12 Abs. 3,
d) die Entlastung des Vorstands,
e) die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
f) die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums und
g) die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands.
(2) Das Kuratorium beschließt ferner über Satzungsänderungen, die Auflösung der
CHRISTOPHERUS STIFTUNG INTERNATIONAL und ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung nach § 13.
(3) Das Kuratorium darf sich im Innenverhältnis die Genehmigung bestimmter Entscheidungen, Beschlüsse oder Rechtsgeschäfte des Vorstands vorbehalten, diese
sind in der Geschäftsordnung festzuhalten.
§ 8 Vorstand, Vorsitz
(1) Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen und besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens drei Mitgliedern und ist für die Zeit zwischen der Berufung und einer Nachwahl weiterer Vorstandsmitglieder zur
Alleinvertretung der Stiftung berechtigt. Er wird bis zur Rechtsfähigkeit der Stiftung und Erlangung der Gemeinnützigkeit von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und ist
bevollmächtigt, alle zur Erlangung der Rechtsfähigkeit und Gemeinnützigkeit notwendigen Erklärungen – auch im Namen des Stifters – abzugeben, solange die für
die Erlangung der Rechtsfähigkeit der Stiftung zuständige Stelle keine ergänzende Erklärung des Stifters verlangt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtszeit von zwei Jahren berufen und können vor Ablauf ihrer Amtszeit aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind unverzüglich, mindestens aber innerhalb von 2 Monaten vom Kuratorium zu ersetzen.
(5) Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstands aus wichtigem Grund beurlauben und deren Abberufen dem Kuratorium vorschlagen.
(6) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(7) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands ihr Amt bis zum Amtsantritt der Nachfolger weiter. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, bilden die
verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur Vervollständigung des Vorstands den Vorstand allein und führen die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung
allein weiter.
(8) Ergänzungen des Vorstands während der laufenden Amtsperiode sind nur für die restliche Amtszeit des Vorstands zulässig.
§ 9 Beschlussfassung
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende lädt alle
Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder
beteiligen.
(2) Nach Entscheidung des Vorstandsvorsitzenden kann dieser die Beiratsmitglieder zu einer gemeinsamen Sitzung von Beirat und Vorstand einladen.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Über die Sitzungen des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder dem Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
§ 10 Aufgaben des Vorstands, Vertretung
(1) Der Vorstand vertritt die CHRISTOPHERUS STIFTUNG INTERNATIONAL gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Mitglieder
des Vorstandes haben entsprechend den Vorgaben der Geschäftsordnung Alleinvertretungsbefugnis. Der Vorstand handelt auf der Grundlage der
Geschäftsordnung, die vom Kuratorium gemeinsam mit dem Vorstand beschlossen wird.
(2) Der Vorstand verwaltet die CHRISTOPHERUS STIFTUNG INTERNATIONAL nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen des Stifters
und hernach den Willen des Kuratoriums so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung
des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
(3) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit entgeltlich aus und haben einen Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(4) Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine jährliche Vergütung, deren Höhe vom Kuratorium festgelegt wird.
§ 11 Beirat
Der Beirat wird durch das Stiftungskuratorium berufen, er ist Gremium aber nicht Organ der Stiftung. Der Beirat wird sich in seiner konstituierenden Sitzung gemeinsam mit dem Kuratorium
eine Geschäftsordnung geben. Es können jederzeit auf Vorschlag seiner Mitglieder, auf Vorschlag des Vorstandes oder des Kuratoriums weitere Mitglieder des Beirates bestellt oder
abberufen werden. Die Beiratsmitglieder erhalten den Ersatz ihrer Aufwendungen und eine Sitzungspauschale, deren Höhe vom Kuratorium in seiner konstituierenden Sitzung festgelegt
wird.
§ 12 Geschäftsjahr, Geschäftsführung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit der Unterzeichnung dieser Satzung und endet am 31.12. 2003.
(2) Die Einnahmen und Ausgaben der CHRISTOPHERUS STIFTUNG INTERNATIONAL sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres
sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der CHRISTOPHERUS STIFTUNG INTERNATIONAL und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die
Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen.
(3) Der Vorstand hat die CHRISTOPHERUS STIFTUNG INTERNATIONAL durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Der
Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen unter Erstellung
eines Prüfungsberichts im Sinne des Brandenburger Stiftungsgesetzes (StiftG Bbg) erstrecken.
(4) Der Vorstand beschließt den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und den von ihm gewürdigten Prüfungsbericht als Jahresbericht.
§ 13 Satzungsänderungen, Aufhebung der CHRISTOPHERUS STIFTUNG
INTERNATIONAL,
(1) Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, Vermögensanfall, Beschlüsse, die die Satzung der CHRISTOPHERUS STIFTUNG INTERNATIONAL ändern, werden
vorbehaltlich des Absatzes 2 mit 2/3 Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder des Kuratoriums gefasst.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der CHRISTOPHERUS STIFTUNG INTERNATIONAL betreffen, oder über die Auflösung der CHRISTOPHERUS
STIFTUNG INTERNATIONAL oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können nur in einer Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Kuratoriumsmitglieder mit
Mehrheit von drei Vierteln beschlossen werden. Solche Beschlüsse sind nur zulässig bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse, insbesondere wenn
a) die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist;
b) sich die Verhältnisse so ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint;
c) bisher unvorhersehbare Voraussetzungen eintreten; oder die Änderungen sonst einer Verbesserung der Stiftungsarbeit dienen.
(3) Bei Aufhebung oder Auflösung der CHRISTOPHERUS STIFTUNG INTERNATIONAL soll das verbleibende Vermögen zu 50 % der Stiftung „SOS-Kinderdorf“ und zu 50 %
anderen, vom Kuratorium mehrheitlich zu bestimmenden Einrichtungen mit der Auflage übertragen werden, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und / oder
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 14 Aufsicht
(1) Die CHRISTOPHERUS STIFTUNG INTERNATIONAL unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes Brandenburg gemäß den Vorschriften des Brandenburger Stiftungsgesetzes.
(2) Die Mitglieder des Vorstands sind nach dem StiftG Bbg verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
a) unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Vorstands einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Vorstands anzuzeigen, zu belegen
(Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der CHRISTOPHERUS
STIFTUNG INTERNATIONAL und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vorstandes mitzuteilen,
b) die Jahresabrechnung bzw. den Jahresabschluss nebst Vermögensaufstellung einzureichen; dies soll innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des
Geschäftsjahres erfolgen; der entsprechende Vorstandsbeschluss ist beizufügen.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung der CHRISTOPHERUS STIFTUNG INTERNATIONAL oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung
bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 6 Abs. 1 vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu
beantragen.
Altlandsberg, den 12. August 2003
......................................
Dietmar Roth

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CHRISTOPHERUS STIFTUNG INTERNATIONAL
Hauptstraße 3
D-01458 Ottendorf – Okrilla

Verwaltung: Christopherus Stiftung International, c/o Hanns-Eisler-Str. 8, 10409 Berlin

Die Christopherus Stiftung ist beim Amtsgericht Dresden eingetragen.
Zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde: Stiftungsaufsicht Sachsen

Vertretungsberechtigte Person (Vorstand):
Dipl. Ing. Klaus-Jürgen Bierwisch

E-Mail: info@CSI-Germany.de

Inhaltlich Verantwortlicher (V.i.S.d.P.):
Christoph de Lamboy
Vorsitzender des Kuratoriums                                                                                               Telefon: +49 1520 2710384

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